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   BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12   

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https://dejure.org/2013,30208
BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12 (https://dejure.org/2013,30208)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2013 - 1 WB 49.12 (https://dejure.org/2013,30208)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2013 - 1 WB 49.12 (https://dejure.org/2013,30208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SLV § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SLV § 40 Abs. 1
    Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 37.10
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 37.10 - stellte der Senat das Verfahren daraufhin hinsichtlich weiterer vom Antragsteller gestellter Anträge ein und verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen als unzulässig, weil durch die Erklärung des Bundesministers der Verteidigung, eine Nachbetrachtung durchzuführen, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen sei.

    Soweit Sie begehren, gemäß Nr. 8.4 der Auswahlrichtlinie auch in anderen AVR nachbetrachtet zu werden, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 bereits rechtskräftig festgestellt (vgl. BVerwG 1 WB 37.10 Rn. 54 - 56), dass für eine solche Nachbetrachtung kein Raum ist.

    Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../12 und .../12, die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 37.10 und BVerwG 1 WB 29.12 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Die Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist vorliegend dadurch modifiziert, dass der Bundesminister der Verteidigung dem Antragsteller in dessen vorangegangenem Wehrbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. November 2011 zugesagt hat, die sich auf den Antrag vom 30. Juli 2007 beziehende Auswahlentscheidung aufzuheben und für die Auswahljahre 2007 und 2008 erneut eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen (Beschluss vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 37.10 - juris Rn. 44); insoweit kommt es daher auf die Bedarfsträgervorgaben nicht an.

    Soweit sich der Antragsteller auf die Möglichkeit beruft, im Rahmen der Erstbewerberregelung die Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu wechseln (Nr. 29 Satz 2 Auswahlrichtlinie 2007 bzw. Nr. 8.4 Auswahlrichtlinie 2008), ist ihm - wie bereits in dem Beschluss vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 54 - entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

    Seine spätere Einverständniserklärung vom 11. März 2009 ist nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach den Zeitpunkten für die Auswahlkonferenzen im Februar 2007 und 2008 erfolgte (vgl. ergänzend die Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 55 und 56).

    Für die Frage, auf welche Beurteilungen und sonstigen Nachweise in zeitlicher Hinsicht abzustellen ist, kommt es, weil die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im regelmäßigen Turnus nach Auswahljahren erfolgt, auf den Zeitpunkt der Auswahlkonferenz an, die bis Ende Februar des jeweiligen Auswahljahres abzuschließen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 51 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WB 25.12 - Rn. 34).

    So verhält es sich mit der Laufbahnbeurteilung des Antragstellers vom 19. Juni 2008 und der Potenzialfeststellung vom 20. November 2008, die nachgeholt wurden, nachdem eine rechtzeitige Potenzialfeststellung unterblieben war und die Laufbahnbeurteilung vom 5. September 2007 aufgehoben und vernichtet worden war (vgl. dazu bereits Beschluss vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 51).

  • BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 38.10

    Zulassung zur Laufbahn; Chancengleichheit im Auswahlverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    (e) Zwar hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 20. September 2011 (1 WB 38.10) festgestellt, dass ein direkter Vergleich des Ergebnisses der Allgemeinen Eignungsfeststellung mit dem Ergebnis der Potentialfeststellung unzulässig ist.

    Schließlich ist wegen der erheblichen formellen (methodischen) und materiellen Unterschiede ein direkter Vergleich zwischen der für den Antragsteller durchgeführten Potenzialfeststellung und der von der Vergleichsperson absolvierten psychologischen Eignungsprüfung unzulässig (vgl. im Einzelnen den auch vom Bundesminister der Verteidigung zitierten Beschluss vom 20. September 2011 - BVerwG 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 = NZWehrr 2012, 119, jeweils Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 27.08.2013 - 1 WB 25.12

    Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    Für die Frage, auf welche Beurteilungen und sonstigen Nachweise in zeitlicher Hinsicht abzustellen ist, kommt es, weil die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im regelmäßigen Turnus nach Auswahljahren erfolgt, auf den Zeitpunkt der Auswahlkonferenz an, die bis Ende Februar des jeweiligen Auswahljahres abzuschließen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 51 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WB 25.12 - Rn. 34).
  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 34.11

    Abhängigkeit der Offizierslaufbahnzulassung im Hinblick auf den fachlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 34.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 5.07

    Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (in Gestalt der zur

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    Im vorliegenden Fall hat sich der Neubescheidungsantrag auch nicht dadurch erledigt, dass die zum 1. Oktober 2007 bzw. 1. Oktober 2008 begonnene dreijährige Ausbildung der Anwärter des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs (Nr. 810 ZDv 20/7) abgeschlossen ist (vgl. zum hier grundsätzlich erforderlichen Übergang auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag Beschluss vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 5.07 - Rn. 28 ).
  • BVerwG, 29.08.2012 - 1 WB 29.12

    Antrag eines Zeitsoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2013 - 1 WB 49.12
    Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../12 und .../12, die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 37.10 und BVerwG 1 WB 29.12 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • VG Münster, 12.03.2015 - 5 K 2521/14

    Berufung in das Berufssoldatenverhältnis;; Dokumentationspflicht;;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 WB 49.12 -, juris, Rn. 39.
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